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   OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23   

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OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23 (https://dejure.org/2023,22085)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.06.2023 - 24 U 17/23 (https://dejure.org/2023,22085)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 24 U 17/23 (https://dejure.org/2023,22085)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Vielmehr erforderte nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH eine Haftung der Beklagten zu 2 nach § 826 BGB , dass nicht nur bei der den Motor herstellenden und entwickelnden Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 1, sondern auch bei ihr selbst eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder die für sie handelnden Personen an der von ihrer Tochtergesellschaft getroffenen Entscheidung zumindest beteiligt waren ( BGH, Urteil v. 8. März 2021 - VI ZR 505/19 , juris-Rn. 20).

    Denn dies allein spricht - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für den Automobilhersteller und der mit dem Einsatz der rechtswidrigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken (vgl. BGH, Urteile v. 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 , ZIP 2020, 1763 Rn. 18 und vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , ZIP 2020, 1179 Rn. 39) - noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten zu 2 sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Tochtergesellschaft eingebunden gewesen ( BGH, Urteil v. 8. März 2021 - VI ZR 505/19 , juris-Rn. 30).

    Unter diesen Voraussetzungen wäre für eine eigene Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers grundsätzlich erforderlich, dass für den Fall des Vorliegens einer unzulässigen Manipulation der Motorsteuerungssoftware nicht nur bei ihrer Tochtergesellschaft, der Beklagten zu 1 als Motorherstellerin, sondern auch bei ihr selbst eine auf arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts und letztlich der Fahrzeugerwerber gerichtete Strategieentscheidung getroffen wurde oder die für sie handelnden Personen an der von ihrer Konzerntochter getroffenen Entscheidung jedenfalls beteiligt waren ( BGH, Urteil v. 8. März 2021 - VI ZR 505/19 , juris-Rn. 20).

    Anhaltspunkte für eine solche Kenntnis der verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten von der Verwendung einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware können sich dabei aus einer Beteiligung von Mitarbeitern der Beklagten zu 2 an der Entwicklung der Software bei der Beklagten zu 1, einem Informationsaustausch mit der Tochtergesellschaft über die Strategie zur Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte, oder durch eine Überprüfung der Motorsteuerung ergeben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19 , juris Rn. 30).

    VI ZR 505/19) eine Haftung der Beklagten zu 1 als Fahrzeugherstellerin, die einen anderweitig hergestellten Motor lediglich verbaut hat, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung jedoch aus.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Denn der Beklagten zu 2 kann jedenfalls ab Herbst 2015 nicht mehr der Vorwurf der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden, da diese beginnend mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt hat durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung (hierzu BGH, Urteil v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , BGHZ 225, 316 Rn. 20 f. ) zu bannen (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , juris-Rn. 37).

    (1) Grundsätzlich kommt zwar, wenn unter Täuschung im EG-Typengenehmigungsverfahren bewusst eine unzulässige Motorsteuerungssoftware verbaut wird, eine deliktische Haftung des Herstellers nach §§ 826, 31 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 -, juris; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20 -, juris; vgl. ferner: OLG Celle, Urteile vom 20. November 2019 - 7 U 244/18 -, juris, Rn. 26 ff. und vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 -, juris).

    Käufer entsprechender Fahrzeuge müssen jederzeit damit rechnen, den Wagen aufgrund behördlicher Anordnung - unter Umständen sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen und ihnen sogar eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung gem. § 5 Abs. 1 FZV droht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 -, Rn. 21 ff.; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 53 ff.).

    Daher begründet es im Regelfall ein sittenwidriges Verhalten des Automobilherstellers, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt ( BGH, Urteil v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , ZIP 2020, 1179 Rn. 16-27).

    Denn dies allein spricht - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für den Automobilhersteller und der mit dem Einsatz der rechtswidrigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken (vgl. BGH, Urteile v. 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 , ZIP 2020, 1763 Rn. 18 und vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , ZIP 2020, 1179 Rn. 39) - noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten zu 2 sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Tochtergesellschaft eingebunden gewesen ( BGH, Urteil v. 8. März 2021 - VI ZR 505/19 , juris-Rn. 30).

  • BGH, 25.11.2021 - VII ZR 257/20

    "Dieselverfahren": AUDI AG, Haftung für EA 189

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Ebenfalls kann die besondere Bedeutung des Motors als "Kernstück des Fahrzeugs", die Haftungsrelevanz des serienmäßigen Einsatzes eines manipulierten Motors, die eigene Befassung der Beklagten mit der Entwicklung und Herstellung von Dieselmotoren nebst Steuerungstechnik sowie der Schwierigkeit und besonderen Bedeutung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots von Abschalteinrichtungen ein Indiz für eine Kenntnis bei der Beklagten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 - VII ZR 257/20 , juris Rn. 31).

    (3) Auch unter Beachtung der vom BGH in seinen Entscheidungen vom 25. November 2021 (insb. Az. VII ZR 257/20) genannten, für eine Kenntnis zumindest eines Verantwortlichen von der Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen in die von der Beklagten zu 2 verbauten Motoren herangezogenen Indizien lässt sich eine solche Kenntnis im Streitfall unter Berücksichtigung des Klägervortrags nicht feststellen.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 367/19

    Erfolgreiche Revision gegen Abweisung einer Schadensersatzklage in einem

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    (1) Grundsätzlich kommt zwar, wenn unter Täuschung im EG-Typengenehmigungsverfahren bewusst eine unzulässige Motorsteuerungssoftware verbaut wird, eine deliktische Haftung des Herstellers nach §§ 826, 31 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 -, juris; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20 -, juris; vgl. ferner: OLG Celle, Urteile vom 20. November 2019 - 7 U 244/18 -, juris, Rn. 26 ff. und vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 -, juris).

    Denn dies allein spricht - auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte für den Automobilhersteller und der mit dem Einsatz der rechtswidrigen Abschalteinrichtung verbundenen Risiken (vgl. BGH, Urteile v. 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 , ZIP 2020, 1763 Rn. 18 und vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , ZIP 2020, 1179 Rn. 39) - noch nicht für die Annahme, die Unternehmensleitung der Beklagten zu 2 sei in die diesbezügliche strategische Entscheidung ihrer Tochtergesellschaft eingebunden gewesen ( BGH, Urteil v. 8. März 2021 - VI ZR 505/19 , juris-Rn. 30).

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Denn der Beklagten zu 2 kann jedenfalls ab Herbst 2015 nicht mehr der Vorwurf der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden, da diese beginnend mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 ihre strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt hat durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung (hierzu BGH, Urteil v. 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 , BGHZ 225, 316 Rn. 20 f. ) zu bannen (so ausdrücklich BGH, Urteil v. 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 , juris-Rn. 37).

    (1) Grundsätzlich kommt zwar, wenn unter Täuschung im EG-Typengenehmigungsverfahren bewusst eine unzulässige Motorsteuerungssoftware verbaut wird, eine deliktische Haftung des Herstellers nach §§ 826, 31 BGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 -, juris; Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, juris; Urteil vom 19. Januar 2021 - VI ZR 8/20 -, juris; vgl. ferner: OLG Celle, Urteile vom 20. November 2019 - 7 U 244/18 -, juris, Rn. 26 ff. und vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18 -, juris).

  • BGH, 14.07.2022 - VII ZR 422/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Grundsätzlich müssen für den Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - VII ZR 422/21 , NJW 2022, 3284 Rn. 18 mwN).

    Diese auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht hätten, hat der Kläger indes nicht ausgenutzt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2022, aaO Rn. 19 mwN).

  • BGH, 19.09.2022 - VIa ZR 667/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Insoweit steht die Beklagte zu 1 als Motorherstellerin nicht in einer das Fahrzeug betreffenden Absatzkette, sondern verkauft lediglich einen Bestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2022 - VIa ZR 667/21 , juris Rn. 15 mwN).

    Zu betonen ist, dass der Umstand der wirtschaftlichen Verflechtungen der Beklagten regelmäßig zu keiner abweichenden Beurteilung führt, weil der Umsatzerlös einer Konzerngesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeugs weder unmittelbar noch mittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils einer anderen Konzerngesellschaft begründet (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2022, aaO Rn. 17 mwN).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Hieran ändert auch die am 21. März 2023 verkündete Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-100/21 nichts.
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Dies mag den Einsatz einer unzulässigen Manipulationssoftware bei von der Beklagten zu 2 selbst entwickelten und produzierten Fahrzeugmotoren plausibel machen, stellt jedoch kein Anzeichen für eine Kenntnis vom Einsatz einer solchen Software in die seitens der Beklagten zu 1 entwickelten und produzierten V6-Motoren dar - zumal sich diese Softwaremanipulation von der im Motortyp EA 189 verwendeten "evident unzulässigen" Umschaltlogik (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 17) deutlich unterscheidet und sich die Beklagte zu 2 mit der "Verbrennungstechnik" für ein anderes Konzept entschieden hatte als die Beklagte zu 1 mit dem SCR-Katalysator.
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23
    Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil ( BGH, Urteil v. 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 , NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27 m. w. N.).
  • BGH, 26.04.2016 - XI ZR 108/15

    Bankenhaftung: Zurechenbarkeit des als Mitglied des Aufsichtsrats einer

  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 680/21

    Zur Gewährung von Restschadensersatz bei EU-Reimport im sogenannten Dieselskandal

  • OLG München, 28.05.2021 - 8 U 6521/20

    Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Haftung der Audi AG für den von der VW

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 397/19

    Abgasskandal: Keine Deliktzinsen für geschädigte VW-Käufer

  • BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

  • OLG Celle, 20.11.2019 - 7 U 244/18

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog.

  • BGH, 14.11.2013 - IX ZR 215/12

    Steuerberaterhaftung: Ausschluss der Verjährungseinrede für

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 8/20

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs

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